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Stellungnahme:
03.09.2026
Die EU-Kommission hat den Entwurf neuer Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien[1] vorgelegt, mit denen die bisher geltenden Leitlinien an die derzeitigen sozialen, marktbezogenen und technologischen Bedingungen angepasst werden sollen.[2]
In den Leitlinien legt die Kommission die Voraussetzungen fest, unter denen staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von in Schwierigkeiten befindlichen Nicht-Finanzunternehmen auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.[3]
Die nachfolgende Stellungnahme beschränkt sich auf einen Teilaspekt der geplanten Neuregelung des sachlichen Anwendungsbereichs der Leitlinien, namentlich die 5-Jahres-Ausnahme für innovative Start-ups.
Den sachlichen Anwendungsbereich und mit ihm den Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten regelt – wie bisher – Kapitel 2.2. Gemäß Ziff. 20-E gilt ein Unternehmen im Sinn dieser Leitlinien als in Schwierigkeiten befindlich, wenn es ohne staatliches Eingreifen kurz- oder mittelfristig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Geschäftsaufgabe gezwungen wäre. Unter welchen Umständen davon auszugehen ist, regeln die Ziff. 20 (a) bis (d)-E.
Zudem sieht Ziff. 24-E vor, dass eine Reihe von Verordnungen und Mitteilungen im Bereich der staatlichen Beihilfen und in anderen Bereichen in Ausnahmefällen zulassen kann, dass Unternehmen in Schwierigkeiten Beihilfen erhalten. Für die Zwecke dieser Verordnungen und Mitteilungen und sofern darin nichts anderes festgelegt ist, (…) (a) sind unter „Unternehmen in Schwierigkeiten“ oder „Firmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Ziff. 20 dieser Leitlinien zu verstehen.[4]
Die geplante Ergänzung in Ziff. 24 (c)-E sieht vor, dass ein innovatives Start-up innerhalb von fünf Jahren nach seiner Eintragung nicht als in Schwierigkeiten befindlich gilt, es sei denn, es erfüllt die in Ziff. 20 (c)[5] dieser Leitlinien festgelegte Voraussetzung.[6]
Zum Hintergrund der geplanten Neuregelung führt die Kommission in Ziff. 17 der Einleitung aus, dass sie anerkennt, „dass innovative Start-ups in den ersten Jahren nach ihrer Gründung häufig vorübergehend ein Geschäftsmodell verfolgen, das zu einer Kapitalstruktur führt, aufgrund derer sie als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden könnten, obwohl sie in Wirklichkeit kurz- oder mittelfristig nicht von einer Schließung bedroht sind. Die Leitlinien stellen daher sicher, dass innovative Start-ups unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf andere Beihilfen als die im Rahmen dieser Leitlinien gewährten haben, obwohl sie bestimmte Kriterien erfüllen, um als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft zu werden“.[7]
Um festzustellen, wann es sich bei einem Unternehmen um ein innovatives Start-up handelt, enthält der Leitlinienentwurf in Fußnote 24 zu Ziff. 24-E folgende Definition:
Ein „Innovatives Start-up“ bezeichnet ein Unternehmen, das alle vier folgenden Kriterien erfüllt:
(a) Es handelt sich um ein innovatives Unternehmen, d. h., es erfüllt mindestens eines der folgenden Kriterien:
(i) es hat in mindestens einem der drei vorangegangenen Geschäftsjahre Forschungs- und Entwicklungskosten getragen, die entweder mindestens 10 % seiner gesamten Betriebskosten oder mindestens 5 % seines gesamten Nettoumsatzes ausmachten;
(ii) es kann anhand einer von einem externen Sachverständigen durchgeführten Bewertung nachweisen, dass es mit dem Ziel der Vermarktung in den letzten drei Geschäftsjahren Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsprozesse entwickelt hat, entwickelt oder in absehbarer Zukunft entwickeln wird, die im Vergleich zum Stand der Technik in seiner Branche neu oder wesentlich verbessert sind und mit dem Risiko eines technologischen oder industriellen Misserfolgs behaftet sind;
(b) es handelt sich um ein eigenständiges Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 zur Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen;
(c) es beschäftigt weniger als 100 Mitarbeiter und sein Jahresumsatz oder seine Jahresbilanzsumme oder beides übersteigt nicht 10 Millionen Euro;
(d) das seit seiner Eintragung weniger als 10 Jahre tätig ist.“[8]
Die genannten Kriterien sind im Grundsatz ähnlich – jedoch nicht identisch – mit denen (des Anhangs) der Kommissionsempfehlung zur Definition innovativer Start-ups[9], die im März dieses Jahres im Zusammenhang mit dem Verordnungsvorschlag über den gesellschaftlichen Rahmen eines 28. Regimes „EU INC.“[10] veröffentlicht wurden.
Der Verordnungsvorschlag der Kommission, der sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren befindet, sieht in Kapitel 10[11] Regelungen für die Abwicklung insolventer Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. vor, bei denen es sich um innovative Start-ups handelt. In der Kommissionsempfehlung ist das „innovative Start-up“[12]dabei als Untergruppe des dort ebenfalls definierten „innovativen Unternehmens“[13] definiert. [14]
Der VID hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum 28. Regime zur vereinfachten Abwicklung insolventer innovativer EU Inc.-Start-ups kritisch Stellung genommen[15]. Dabei wurde auch auf die Notwendigkeit einer ausreichend trennscharfen Definition „innovativer Start-ups“ hingewiesen.[16]
Die Formulierung von Kriterien wie „Forschungs- und Entwicklungskosten“, „wesentlich verbessert“ oder Risiken eines „technologischen oder industriellen Misserfolgs“[17] im Leitlinienentwurf dürften bei der Frage des Anwendungsbereichs in der Beihilfepraxis künftig eine maßgebliche Rolle spielen und bedürfen weiterer Konkretisierung. Explizite Verweisungen oder Bezugnahmen auf weitere Dokumente[18] sind im Entwurf dazu bislang nicht erkennbar.
Auch wenn die Leitlinien – anders als die Kommissionsempfehlung vom 18.03.2026 – den Nachweis der Kriterien der Ziff. (a) (ii) der Fn. 24 durch einen externen Sachverständigen zulassen, wirft die Definition weitere Fragen auf. So bleibt offen, welche Anforderungen an die Sachkunde des „externen Sachverständigen“ zu stellen sind. Weitere Anhaltspunkte wären auch hier hilfreich.
Soll die Eigenschaft als „innovatives Start-up“ künftig als Zugangsvoraussetzung für die Gewährung bestimmter Beihilfen dienen, bedarf es neben objektiv überprüfbaren Kriterien unionsweit einheitlicher Regelungen, um Auslegungszweifel und Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.
In der Praxis begegnet die Sanierung von Unternehmen zudem der Schwierigkeit, dass Restrukturierungsverfahren gemäß der Restrukturierungsrichtlinie[19] mit ihrer Aufnahme in den Anhang A der EUInsVO[20] per Definition (Art. 2 Nr. 4 EuInsVO) als „Insolvenzverfahren“ auch im Sinne der Ziff. 20 (c) des Leitlinienentwurfs gelten.
Wenn im Fall eines Insolvenzverfahrens bestimmte Arten von Beihilfen ausgeschlossen sind, konterkariert dies den von der EU-Kommission mit der Restrukturierungsrichtlinie verfolgten Ansatz, auf Restrukturierung ausgerichtete “Insolvenzverfahren” zur Sanierung von Unternehmen zu nutzen.
Berlin, 03.09.2026
Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de
[1] Öffentliches Konsultationsverfahren: Richtlinien zur Rettungsumstrukturierung 2026 – Wettbewerbspolitik.
[2] Pressemitteilung der EU-Kommission vom 24.07.2026.
[3] Einleitung, Ziff. 1 des Entwurfs (nachfolgend -E).
[4] Übersetzt mit Deepl.
[5] Nach Ziff. 20 (c)- E gilt ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich, „wenn das Unternehmen einem Insolvenzverfahren unterliegt oder die Kriterien nach dem Recht seines Mitgliedstaats erfüllt, um auf Antrag seiner Gläubiger in ein Insolvenzverfahren einbezogen zu werden;“ (übersetzt mit Deepl); Entwurfsfassung: „(c) where the undertaking is subject to collective insolvency proceedings or fulfils the criteria under law of its Member State for being placed in collective insolvency proceedings at the request of its creditors;”.
[6] Entwurfsfassung Ziff. 24: „(c) an innovative startup will not be considered to be in difficulty within five years from its registration unless it meets the condition set out in point 20 (c) of these guidelines.
[7] Übersetzt mit Deepl.
[8] Übersetzt mit Deepl.
[9] Empfehlung der Kommission vom 18.03.2026 zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups (C (2026) 1800 final) + Anhang.
[10] COM (2026) 321 final.
[11] Die irische Ratspräsidentschaft hat eine vorläufige Streichung von Kapitel 10 vorgeschlagen, es wird jedoch weiter diskutiert.
[12] Vgl. Anhang der Empfehlung der Kommission zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups, vom 18.03.2026 (C (2026) 1800 final), Ziff. 3.
[13] Vgl. Anhang , a.a.O., Ziff. 2.
[14] Siehe dazu auch Erwägungsgrund 13 der Kommissionsempfehlung vom 18.03.2026, C (2026) 1800 final.
[15] Abrufbar unter: VID-Stellungnahme-zum-28.-Regime_COM-2026-321.pdf.
[16] Vgl. dazu S. 12 ff. a.a.O.
[17] Vgl. Fußnote 24 Ziff. (a) (ii) zu Ziff. 24 des vorliegenden Entwurfs.
[18] Lediglich zum Autonomiekriterium der Ziff. (b) der Fn. 24 zu Ziff. 24.
[19] RICHTLINIE (EU) 2019/1023 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz).
[20] VERORDNUNG (EU) 2021/2260 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Ersetzung der Anhänge A und B.