Kompakt, praxisnah und umfassend alles Wissenswerte rund um die „Immobilie im Insolvenzverfahren“
Die Fortbildungsveranstaltung vermittelt kompakt, praxisnah und umfassend alles Wissenswerte rund um die Immobilie im Insolvenzverfahren.
Themenübersicht:
Zivilrecht
- Das Grundstück als Teil der Insolvenzmasse
- Zwangsversteigerung im insolvenzrechtlichen Kontext
- Zwangsverwaltung, kalte Zwangsverwaltung
- Freihändige Verwertung von Grundbesitz bei Allein-, Mit- und Gesamthandseigentum
- Modalitäten der Freigabe von Grundbesitz aus der Insolvenzmasse
- Abgesonderte Befriedigung nach § 49 InsO (Grundpfandrechte, öffentliche Lasten, Hausgelder bei Wohnungs- oder Teileigentum, Ansprüche aus Altlasten)
- Zwangssicherungshypotheken und Rückschlagsperre
- Zwangsversteigerung durch dinglich Berechtigte und Abwehrmöglichkeiten für den Insolvenzverwalter gem. §§ 30d ff. ZVG
- Die vom Schuldner selbst bewohnte Immobilie
- Vermietete Immobilien
- Versicherungsschutz, Instandhaltung und Verkehrssicherungspflichten
- Insolvenzanfechtung im Zusammenhang mit Immobiliarvermögen
Steuerrecht
- Abgrenzung Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Immobilien
- Besonderheiten bei der Aufdeckung stiller Reserven (durch Zwangsversteigerung oder durch freihändige Veräußerung)
- Steuerliche Behandlung von Immobilien bei Grundstücksgemeinschaften
- Vorsteuerkorrektur beim Einzug von Mietforderungen durch den Insolvenzverwalter und/oder Zwangsverwalter
- Steuerliche Folgen einer Freigabe
- Nutzungsänderung und § 15a UStG
- Zwangsverwaltung und Steuern
- Übersicht über Grundbesitzabgaben in der Insolvenz
Referenten:
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, RA, FAInsR, FAHuGesR, FASteuerR, StB, Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Wirtschafts- und Steuerrecht an der FOM Hochschule Essen
Sylvia Wipperfürth, Dipl.-Rpfl. (FH), LL.M. (Com.), Alsdorf/Aachen
§ 15 FAO: Die Teilnehmer erhalten eine Fortbildungsbescheinigung über 7,5 Zeitstunden zur Vorlage als Fortbildungsnachweis gemäß § 15 FAO vorlegen können. Über die Anerkennung entscheidet Ihre Rechtsanwaltskammer.